1. Dezember 2017
Hypothek
Nach § 1113 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück (wegen der ihm zustehenden Forderung) zu bezahlen ist. Im Gegensatz zum § 1191 BGB, in dem die Grundschuld geregelt ist, ist bei der Hypothek das Bestehen einer Forderung für den Erwerb durch den Gläubiger Voraussetzung. Die Hypothek ist akzessorisch. Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek steht dem Gläubiger neben dem dinglichen auch ein persönlicher Anspruch aus der Hypothek zu. Die Eintragung erfolgt als Briefrecht oder Buchrecht.