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Blogeinträge
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Die Abzinsung ermittelt mit Hilfe der Abzinsungsformel, welchen Wert eine zukünftige Zahlung zum jetzigen Zeitpunkt hat. Den gesuchten Wert bezeichnet man als Barwert bzw. Gegenwartswert. Durch diese Methode lassen sich Geldwerte zu verschiedenen Zeitpunkten vergleichen.
Dabei handelt es sich um ein Gesetz, welches die Bewertung von einzelnen Wirtschaftsgütern (z.B. Grund und Boden) und Einheiten von Wirtschaftsgütern (z.B. Betriebsvermögen) regelt. Es führt allerdings nicht zwangsläufig zu einer Steuerschuld, sondern beinhaltet Regelungen, wie das Steuerobjekt zu bewerten ist. Das Bewertungsgesetz hat allerdings an Bedeutung verloren, da ein Großteil der Substanzsteuern abgeschafft wurde (z.B. Gewerbekapitalssteuer) oder nicht mehr erhoben wird. Es hat heute fast nur noch für die Grundsteuer von zentraler Bedeutung.
Ist ein Wert, der beliehen werden soll und vom Kreditgeber als Kreditsicherheit, wie z.B. Immobilien oder Wertpapiere, ermittelt wird. Die Wertermittlung richtet sich nach dem Wert innerhalb der Laufzeit.
DIN ist die Abkürzung für das Deutsche Institut für Normung. Es stellt unter anderem die DIN-Normen im Bereich des Bauwesens auf. Hier werden beispielsweise Baustoffe und Baukonstruktionen in ihren physikalischen Qualitäten und in ihren Maßen genormt. Ebenso werden die Baukosten (Kostengliederung) genormt. Die Ausarbeitung und Durchsetzung der Normen ist Ländersache, sodass je nach Region verschiedene Regelungen einzuhalten sind. Die DIN-Normen werden unter Beteiligung aller interessierten Fachkreise erarbeitet und fortlaufend, sich dem technischen Fortschritt anpassend, geändert.
Der Energieausweis ist ein Dokument, das eine Immobilie energetisch bewertet. Die Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen des Energieausweises werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.
Sie dient zur Bestimmung des Wertes eines Grundstückes und erfolgt anhand eines gesetzlich geregelten Verfahrens. Hierfür wird i.d.R. das Vergleichswertverfahren oder die Wertermittlung anhand von Bodenrichtwerten genutzt.
Der jeweilige Grundstückswert ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Hierzu zählen unter anderem:
- Größe, Zuschnitt und Lage des Grundstücks
- Grundbuchstand und ‑Belastung
- Topographie und Bodenverhältnisse
- Art und Maß der baulichen Nutzbarkeit
- Erschließungsstand
- Denkmalschutz
- Altlasten
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) basiert auf der Hypothese, dass Wirtschaftsgüter im Zeitverlauf abgenutzt werden. Unter linearer Afa versteht man eine Absetzung, die im Zeitverlauf konstant bleibt. Vermietete oder teilweise vermietete Wohnimmobilien können bis zur vollen Absetzung mit folgenden Sätzen steuerlich linear abgeschrieben werden:
Gebäude, die vor dem 31.12.1924 fertig gestellt wurden, können mit 2,5 % der Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 40 Jahren abgesetzt werden.
Gebäude, die nach dem 01.01.1925 errichtet wurden, können mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren abgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage bei einem Immobilienerwerb ist der Wert der Bausubstanz (ohne Grund und Boden) zzgl. anteiliger Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Gerichtsgebühren).
Handelt es sich bei der Immobilie ferner um ein Denkmalschutzobjekt, so greifen § 7h und § 7i EStG (bei Fremdvermietung). Danach können im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen abgesetzt werden. Als Eigennutzer können dafür laut § 10 f EStG 10 Jahre lang bis zu 9 % abgesetzt werden.
Der Nachlassverwaltungsvermerk ist eine Verfügungsbeschränkung über das Grundbuch. Nur der Nachlassverwalter ist über das Grundstück verfügungsberechtigt.
Nach § 1030 BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzung der Sache zu ziehen. Beim Nießbruch handelt es sich um eine persönliches Recht, es erlischt mit dem Tod des Berechtigten.
Der Notar ist meist freiberuflich tätig und wird von Justizverwaltung zur Vornahme von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit öffentlich bestellt. Notare sind mit öffentlichem Glaube versehene Amtspersonen, die das Recht haben, Beurkundungen und Beglaubigungen vorzunehmen.
§ 892 BGB besagt, dass zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig gilt, es sei denn, dass ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen ist, oder dem Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs bekannt war.
Nach § 879 I BGB bestimmt sich das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, nach der Reihenfolge der Eintragung, wenn die Rechte in der gleichen Abteilung eingetragen sind (Ortsprinzip). Sind die Rechte in unterschiedlichen Abteilungen eingetragen, so bestimmt sich das Rangverhältnis zueinander nach dem Zeitpunkt der Eintragung (Zeitprinzip). Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang. Das Rangverhältnis darf nachträglich auch geändert werden. Zur Rangänderung ist die Einigung der Betroffenen und die Eintragung im Grundbuch notwendig (§880 BGB).
Der Sanierungsvermerk wird auf Antrag der Gemeinden in Sanierungsgebieten eingetragen. Nach § 15 Städtebauförderungsgesetz ist zu allen Verfügungen über das Grundstück die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.
Bei der Begründung von Wohneigentum wird das Mieteigentum auf einem Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an einer bestimmten, im Aufteilungsplan gekennzeichneten, Wohnung.
Teileigentum meint die Verbindung eines Mieteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen.
Bei der Unbedenklichkeitsbescheinigung handelt es sich um eine Bescheinigung des Finanzamtes am Platz des Erwerbers eines Grundstücks, dass dieser die Grunderwerbsteuer bezahlt. Die “UB” wird vom Finanzamt an das Grundbuchamt gesandt. Vor Vorliegen der UB darf das Grundbuchamt keine Eigentumsumschreibung vornehmen.
Dabei handelt es sich um das recht, in einen abgeschlossenen Kaufvertrag zu bestimmten Konditionen einzutreten. Es verhindert in diesem Fall den Verkauf an Dritte. Häufig tritt es in Form des gesetzlichen Vorkaufsrechtes nach § 25 BauGB (Baugesetzbuch) auf, nach dem die Gemeinden ein Vorkaufsrecht an den in ihrer Gemarkung liegenden Grundstücken haben. Als vertragliches Vorkaufsrecht, eingetragen in Abteilung II des Grundbuchs, sichert es den Erwerbsanspruch einer Person im Verkaufsfall des Grundstücks.
Ist das Grundbuch unrichtig und hat der Betroffene durch Berichtsbewilligung oder Unrichtigkeitsnachweis die Berichtigung in die Wege geleitet, die Eintragungen dauern aber noch, so kann der Betroffene nach § 889 BGB Widerspruch gegen das offensichtlich unrichtig eingetragene Recht ins Grundbuch eintragen lassen.
Zubehör meint, dass alle beweglichen Sachen, die ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu diesen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen (§ 97 BGB).
Der Effektivzins ist der effektive Jahreszins, der den tatsächlichen Aufwand für eine Geldanlage bzw. Geldaufnahme (Kredit) aufzeigt. In der Regel weicht er vom Nominalzins ab, der vertraglich auf den Nennbetrag gezahlt wird. Die Preisangabenverordnung verpflichtet zur Angabe eines Effektivzinses und schreibt zudem die Berechnungsmethode (sog. 360-Tage-Methode) sowie die in die Berechnung einzubeziehenden Kostenbestandteile vor. Demnach sind insbesondere der Nominalzins, die Tilgungshöhe, Agio sowie Disagio, Bearbeitungsgebühr, Kreditvermittlungskosten, Zinsversicherungen und die Höhe der Restschuld einzubeziehen. Nicht einzubeziehen sind hingegen unter anderem allgemeine Kontoführungsgebühren sowie eventuelle Schätzgebühren. Bei der Berechnung ist grundsätzlich die gesamte Darlehenslaufzeit zugrunde zu legen. Bei Darlehen, deren Konditionen sich nicht auf die gesamte Darlehenslaufzeit beziehen, wird von einer fiktiven Laufzeit ausgegangen. In diesem Fall wird von einem anfänglichen Effektivzins gesprochen.
Zu Eigenkapital bzw. Eigenmittel zählen Barmittel, Festgeld, Guthaben auf Sparkonten, Guthaben auf Bausparverträgen, Wertpapiere, Aktien, das im Eigentum stehende Baugrundstück sowie Eigenleistungen, die zur Immobilienfinanzierung eingesetzt werden sollen. Oftmals wird von Banken eine Eigenkapitaldecke von 20 bis 30 Prozent der Investitionssumme als erwartet. Es gibt allerdings auch Banken, die bis zu 100 Prozent des Kaufpreises finanzieren. In diesen Fällen sollten aber zumindest die Kaufnebenkosten aus eigenen Mitteln bestritten werden können.
Neben der Höhe des vorhandenen Eigenkapitals ist insbesondere auch die monatliche Belastung, die der Immobilienkäufer künftig stemmen muss, wichtig. Eine 100-Prozent-Finanzierung ist dann realistisch, wenn sich daraus eine monatliche Ratenzahlung ergibt, die eine durchschnittliche Wohnungsmiete nicht übersteigt.
Das Grundbuch ist ein beschränkt öffentliches, amtliches Verzeichnis von grundsätzlich allen Grundstücken aller Grundstücke eines Amtsgerichtsbezirks, das beim entsprechenden Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt wird. Die materielle Rechtsgrundlage für das Grundbuch sind die §§ 873 ff. BGB. Sie regeln die Rechtsfolgen von Eintragungen im Grundbuch.
Nach § 1113 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück (wegen der ihm zustehenden Forderung) zu bezahlen ist. Im Gegensatz zum § 1191 BGB, in dem die Grundschuld geregelt ist, ist bei der Hypothek das Bestehen einer Forderung für den Erwerb durch den Gläubiger Voraussetzung. Die Hypothek ist akzessorisch. Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek steht dem Gläubiger neben dem dinglichen auch ein persönlicher Anspruch aus der Hypothek zu. Die Eintragung erfolgt als Briefrecht oder Buchrecht.
Der Lageplan ist ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster, aus dem die tatsächlichen Grenzen eines Grundstücks und zusätzliche Eintragungen, wie Straßen, Wege, Leitungen, ersichtlich sind.
Das Grundbuchamt löscht auf Antrag und nach Bewilligung durch denjenigen, dessen Recht betroffen ist, Eintragungen im Grundbuch. Für die Löschung von Rechten im Grundbuch ist ausschließlich der in der dafür vorgesehenen Spalte eingetragene Vermerk zur Löschung maßgeblich. Zusätzlich wird die gelöschte Eintragung vom Grundbuchamt “gerötet” (rot unterstrichen).
Gehört ein Grundstück mehreren Personen zu einem bestimmten Bruchteil, beispielsweise je zur Hälfte, so spricht man von Mieteigentum nach Bruchteilen. Beim Mieteigentum handelt es sich immer um einen ideellen Anteil am Grundstück bzw. Gebäude, niemals um einen ganz bestimmten Teil (z.B. Erdgeschoss) — im Gegensatz zum Wohneigentum.
Die Grundschuld ist ein abstrakter Rechtsbegriff. Aufgrund dieser Abstraktheit steht dem Gläubiger aus der Grundschuld nur ein dinglicher Anspruch zu. In der Praxis ist dies jedoch nicht von Bedeutung, da dem Gläubiger ein persönlicher Anspruch aus dem Kredit- bzw. Kontovertrag zusteht. Die Eintragung einer Grundschuld ist als Briefrecht oder als Buchrecht möglich.
Der Begriff Grundstück wird im allgemeinen als abgegrenzter Teil der Erdoberfläche bezeichnet.
Das Katasteramt hingegen definiert das Grundstück als einen Teil der Erdoberfläche (Flurstück), das im Kataster mit einer Nummer bezeichnet und beschrieben ist.
Nach § 1116 s.2 BGB kann die Erteilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefes ausgeschlossen werden, jedoch ist die Übertragung dieses Rechtes nur mit Eintragung im Grundbuch rechtswirksam.
Mit dem Rangvorbehalt hat der Eigentümer die Möglichkeit nach § 883 BGB bei Belastung des Grundstücks mit einem Recht ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht, mit dem Range vor jenem Recht eintragen zu lassen. Der Rangvorbehalt wird im Grundbuch vermerkt. Dies erfolgt zur Sicherung einer bestimmten Rangstelle für ein später noch aufzunehmendes Hypothekendarlehen.
Eine Negativerklärung bezeichnet eine Erklärung seitens des Grundstückseigentümers. Mit der Negativerklärung verpflichtet dieser sich gegenüber einem Kreditinstitut privatwirtschaftlich, dass er sein Grundstück ohne Zustimmung des Kreditinstitut nicht veräußern und nicht weiter belasten wird.
Der Konkursvermerk wird als Verfügungsbeschränkung definiert. Diese hat insbesondere zur Folge, dass eine Beleihung durch ein Kreditinstitut unmöglich gemacht wird.
Gemäß § 93 BGB sind “wesentliche Bestandteile” einer Sache solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
Im § 94 BGB sind die “wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks” definiert. Dazu gehören die mit den Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange diese mit den Boden zusammenhängen.
Das Realfolium stellt die heute gebräuchliche Form des Grundbuchaufbaus dar:
1. Titelblatt mit Aufschrift
2. Bestandsverzeichnis mit dem Verzeichnis der Grundstücke
3. Abteilung I mit der Eintragung der Eigentümer
4. Abteilung II Lasten und Beschränkungen
5. Abteilung III Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen sieht die (Landes-)Bauordnung Bauzustandsbesichtigungen vor, die sogenannte Abnahme oder Bauabnahme. Häufigkeit und Umfang solcher Besichtigungen sind der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Sie können aber auch durch den Bauherrn veranlasst werden, der eine Bescheinigung über die Bautenstandsbesichtigung verlangen kann. Die Abnahme erfolgt meist durch Architekt, Bauherrn und Bezirksschornsteinfeger. Bei der Abnahme werden eventuelle Baumängel protokolliert, sodass im Anschluss die Azffoderung an den Unternehmer ergeht, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Rohbauabnahme und Schlussabnahme stellen typische Abnahmen dar. Letztere ist gleichzeitig die Wohnbewilligung. Sie setzt eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers voraus, dass alle Kamine bzw. Schornsteine funktionsfähig sind. Mit der Abnahme beginnt sodann die Gewährleistung.
Unter Amortisierung wird die Rentabilität einer Investition verstanden. Dabei ist entscheidend, ab wann sich eine Investition bezahlt macht: Die Tilgung einer Schuld oder eines Darlehens in Raten bzw. in einem Betrag. Für den Geldverleiher muss sich die Investition also amortisieren.
Die Annuität ist die Gesamtsumme der für ein (Bauspar-)Darlehen oder eine Tilgungshypothek (Hypothekendarlehen) in einem Jahr zu leistenden Tilgungsraten und Zinsen bzw. Annuitätsraten. Dabei verringert sich der prozentuale Anteil der Zinsen (und umgekehrt steigt der Anteil der Tilgungszahlungen) in jedem jahr, da sich die Schuld, für die Zinsen zu zahlen sind, stetig reduziert. Mit dem Kreditgeber wird vereinbart, ob Annuitäten in einer Summe oder in Raten zu zahlen sind. Üblich sind monatliche oder vierteljährliche Annuitätsraten; die Zinsbelastungen werden entsprechend aufgeteilt.
Auflassung meint die Einigung eines Grundstückverkäufers mit einem Käufer, dass das Grundstück im Grundbuch auf den Namen des Käufers umgeschrieben wird. Tipp: Zuvor sollte zur Sicherheit das Grundstück vermessen lassen werden. Diese Einigung muss notariell festgeschrieben werden. Der Kauf ist erst dann vollzogen, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Solange dies nicht geschehen ist, kann mit einer notariellen Auflassungsvormerkung im Grundbuch verhindert werden, dass im Grundbuch für den Käufer nachteilige Verfügungen eingetragen werden oder dass ein anderer Interessent das Grundstück erwirbt.
Die (Landes-)Bauordnungen schreiben vor, dass jeder, der ein Haus neu baut, pro Wohn- oder Gewerbeeinheit eine Mindestzahl an Stellflächen auf eigenem Grund zu bauen hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Eigentümer einen Führerschein besitzt oder nicht. Regelungen, wie beispielsweise 1,5 Stellflächen pro Wohneinheit soll dazu dienen, dass auch Besucher eine Parkmöglichkeit erhalten.
Um eine Baugenehmigung für einen Neu- oder Umbau sowie Nutzungsänderungen bzw. Umnutzungen (z.B. Wohnraum zu Gewerbe oder umgekehrt) zu erlangen, muss ein Bauantrag beim zuständigen Bauamt gestellt werden. Dieser wird in mehrfacher Ausfertigung mit den Unterschriften des Bauherren und des Architekten bei der Baubehörde eingereicht. Im Einzelnen enthält der Bauantrag den formalen Antrag auf die Baugenehmigung (Antragsformular) sowie die Bauvorlagen (darunter Zeichnungen, Lageplan, Baubeschreibung, bautechnische Berechnungen usw.).
Es gilt zu beachten, dass die Bundesländer in ihren Bauordnungen teilweise unterschiedliche Anforderungen an den Bauantrag stellen. Für Bauvorhaben im vereinfachten (Bau-)Genehmigungsverfahren bzw. im Genehmigungsfreistellungsverfahren reicht zur Genehmigung eine Bauanzeige, für andere fällt der Bauantrag weitaus komplexer aus. Bei allen Verfahren müssen jedoch eine Reihe an Bauvorlagen eingereicht werden.
Durchlauferhitzer erhitzen den zum Warmwasserhahn führenden Wasserstrom (Brauchwasser) durch die Verbrennung von Gas oder Erdöl oder durch Strom. Die Geräte springen auf den Druckabfall an, der entsteht, sobald der Warmwasserhahn aufgedreht wird. Nach einem Rest von kaltem Wasser folgt sodann das warme bzw. heiße Wasser. Die Geräte lassen sich wegen ihrer Druckabhängigkeit nicht mit Durchflussbegrenzern kombinieren. Durchlauferhitzer bieten zwar — anders als Brauchwassererhitzer auf Kesselbasis — ständig und unbegrenzt Heißwasser, allerdings verbrauchen sie auch mehr Energie als solche. In der Regel nutzt ein Gas-Durchlauferhitzer den Brenner des Heizkessels der Zentralheizung.
Die Baubehörde kann in einer sog. Erhaltungssatzung eine einzelne Immobilie, einen Gebäudeteil oder ein ganzes Wohngebietsensemble älterer Bauten unter Denkmalschutz stellen. Damit werden die Verfügungsrechte des Eigentümers eingeschränkt. Beispielsweise können bauliche Maßnahmen, wie ein Abbruch, eine Modernisierung oder eine Nutzungsänderung bzw. Umnutzung, dann lediglich mit besonderer Genehmigung des Denkmalamtes durchgeführt werden. Für die Renovierung und Erhaltung denkmalgeschützter Immobilien kann man gleichzeitig Steuervorteile geltend machen, häufig werden Zuschüsse gezahlt. Nicht nur als Bauherr, auch als Investor oder Erwerber bzw. Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien können finanzielle Vorteile (Steuervorteile) entstehen:
für Kapitalanleger nach § 7i EStG können die Denkmalsanierungskosten zu 100% über 12 Jahre angesetzt werden.
für Eigennutzer nach § 10f EStG können die Sanierungskosten zu 90% über 10 Jahre verteilt angesetzt werden.
Wird der Bau‑, Bauänderungs- oder Abbruchsantrag im Baugenehmigungsverfahren akzeptiert, so erhält der Bauherr die schriftliche Baugenehmigung, den Genehmigungsbescheid. Dieser ist deutlich sichtbar an der Baustelle anzubringen (roter Punkt). Erst wenn die Baugenehmigung vorliegt, darf mit den tatsächlichen Bauarbeiten, einschließlich des Erdaushubs, begonnen werden. In Ausnahmefällen kann der Bau früher beginnen — dies ist der Fall, wenn bereits eine Teilbaugenehmigung vorliegt. Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt die Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt, wenn die Behörde innerhalb einer festgelegten Frist nicht widersprochen hat. Allerdings verliert eine Baugenehmigung nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit, wenn mit dem Bau nicht begonnen wird. Zudem bedürfen Abweichungen von genehmigten Plänen der erneuten Zustimmung der Behörde.
Baubeginn und ausführendes Unternehmen sind der Baubehörde zu melden. Für die Genehmigung fallen sog. Baugenehmigungsgebühren an.
Ist die Baugenehmigung erteilt, so sind der tatsächliche Baubeginn sowie die ausführende Rohbau-Firma der Baubehörde zu melden (sog. Baubeginn-Anzeige). Bis zu diesem Termin sind die eventuell noch fehlenden Bauvorlagen, wie beispielsweise die Statik oder der Wärmeschutznachweis gemäß der Wärmeschutzverordnung, der Baubehörde vorzulegen.
Im Rahmen des Bundesförderprogramms zur CO2-Gebäudesanierung werden durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit zinsgünstigen Darlehen Maßnahmen für energiesparende Baumaßnahmen gefördert. Unter diese Maßnahmen fallen die folgenden:
Verbesserung des Wärmeschutzes der Außenwände;
Verbesserung des Wärmeschutzes des Daches (ausreichende Dämmschichten im Dach oder Wärmedämmung von obersten Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen);
Fenstererneuerung (Fenster mit Wärmeschutzverglasung oder Austausch vorhandener Verglasungen gegen Wärmeschutzverglasung);
nachträgliche Wärmedämmung von Kellerdecke oder von erdberührten Außenflächen beheizter Räume;
Installation von Brennwertkesseln, einschließlich der unmittelbar durch die Brennwertnutzung veranlassten Maßnahmen;
solarthermische Anlagen oder Wärmepumpen;
Installation von Wärmeübergabestationen für eine Fern- oder Nahwärmeversorgung aus Heizkraftwerken oder Blockheizkraftwerken einschließlich der unmittelbar durch die Fern- oder Nahwärmenutzung veranlassten Maßnahmen;
Installation von solar unterstützten Nahwärmeversorgungen, einschließlich der unmittelbar durch die Nahwärmeversorgung veranlassten Maßnahmen.
Die Grunddienstbarkeit ist ein subjektiv- dingliches Recht, das nie einer Person zusteht, sondern immer dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks. Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstück in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt.
Die Grundbuchakten werden zusätzliche zum Grundbuch nach § 10 Grundbuchordnung geführt. Diese beinhalten alle Urkunden, auf die sich eine Grundbucheintragung gründet bzw. bezieht. Zusätzlich wird ein Handblatt geführt, welches eine wörtliche Wiedergabe des Grundbuchblattes enthält.
Der Geschäftswert bezeichnet den Wertansatz eines Rechtsgeschäfts, nachdem in der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Kosten für dieses Geschäft nach der Kostenordnung ermittelt werden.
Von Gesamthandseigentum spricht man im Privatrecht, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht ohne, dass der jeweilige Miteigentumsanteil in Bruchteilen ausgedrückt ist. Demnach ist also jede Person für sich Eigentümer der ganzen Sache.
Der Erbschein ist das Zeugnis des Nachlassgerichts. Nach § 2353 BGB wird der Erbschein auf Antrag des Erben zum Nachweis seines Erbrechts erstellt.
In der Regel wird im Erbbaurechtsvertrag ein Erbbauzins vereinbart als Gegenleistung für die Verfügungstellung des Erbbaurechts. Diesen sichert sich der Grundstückseigentümer durch Eintragung einer Reallast in Abteilung II des Erbbaugrundbuchs.
Das Erbbaurecht definiert sich als dingliches, veräußerliches sowie vererbliches Recht nach § 1 Erbbaurechtsverordnung bezogen auf das Recht ein Bauwerk auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks zu haben.
Nach § 1196 BGB kann auch für den Eigentümer eine Grundschuld bestellt werden. Das liegt dem Zweck zu Grunde um eine Freihaltung der besseren Rangstelle für spätere Belastungen zu erzeugen oder auch dass die tatsächliche Gläubigersitutaion nicht aus dem Grundbuch ersichtlich wird.
Wenn die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, entweder nicht zur Entstehung gelangt oder wenn die Fordeurng erlischt, steht die Hypothek nach § 1163 BGB dem Eigentümer zu. Daraus entsteht gemäß § 1177 BGB eine Eigentümergrundschuld.
Ist es der Fall, dass die Forderung zurückbezahlt wird, für welche die Hypothek bestellt ist, kann die eingetragene Hypothek ebenfalls zu einer Eigentümergrundschuld werden.
Unter dinglichen Zinsen versteht man die jährlichen Zinsen, die bei einer Hypothek oder Grundschuld eingetragen werden. Sie stellen den Sicherungsrahmen dar, den die Bank im Falle einer Zwangsversteigerung zusätzlich zum Hypotheken- bzw. Grundschuldenbetrag geltend machen kann. Gemäß den Sicherungsvereinbarungen mit dem Kreditinstitut kommen jedoch die mit dem Kunden vereinbarten Zinsen zum Tragen bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung.
Das Dauerwohnrecht ist ein subjetiv-persönliches Recht, da es ein Recht einer Person darstellt, eine bestimmte Wohnung im Gebäude zu bewohnen bzw. in einer anderen Weise zu nutzen. Die Regelungen findet man in §§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz. Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich sowie vererblich.
Nach § 1116 s.1 BGB wird grundsätzlich bei Hypotheken und Grundschulden ein sogenannter Hypotheken- bzw. Grundschuldbrief ausgestellt. Ein Auschluss dieser Regel ist nach § 1116 s.2 BGB möglich, dies muss jedoch im Grundbuch vermerkt sein. Eine Übertragung von Briefrechten ist nur unter gleichzeitiger Briefübergabe möglich, diese Abtretung ist auch ohne Eintragung im Grundbuch rechtswirksam.
Bei der notariellen Beurkundung nach § 128 BGB wird die Urkunde vom Notar erstellt bzw. der Inhalt sowie die Signaturen unter einer Urkunde geprüft.
Das Bestandsverzeichnis ist ein Bestandteil des Grundbuchs und es umfasst das Verzeichnis der Grundstücke, die zu einem Grundbuch gehören. Zusätzlich können auch Rechte eingetragen sein, die zugunsten des jeweiligen Grunstücks sowie zu Lasten eines anderen Grunstücks bestehen.
Gemäß § 1090 BGB ist derjenige berechtigt das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, wenn das Grundstück zugunsten einer Person in der Weise belastet wird, sodass zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein subjektiv-persönliches Recht, welches immer einer Person zusteht und zudem gemäß § 1092 BGB nicht übertragbar ist. Mit dem Ableben des Berechtigten erlischt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit.
Die Beschlagnahme ist der Zeitpunkt des Beschlusses des vollstreckenden Amtsgerichts, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird.
Gemäß § 894 BGB kann ein Berechtigter die Änderung der Grundbucheintragung herbeiführen durch Vorlage einer Berichtigungsbewilligung, wenn die tatsächliche Rechtslage nicht mit der Eintragung im Grundbuch übereinstimmt. Eine Berichtigungsbewilligung kann in Form von notariell beglaubigter Abtretungserklärung oder Löschungsbewilligung vorliegen.
Wenn ein Teil des Grundstücks verkauft wird, erfolgt die Abschreibung dieses Grundstückteils im Grundbuch. Die Regelungen über die Abschreibung befinden sich in § 7 der Grundbuchordnung (GBO).
Die Abtretung eines Rechts an einen Dritten erfolgt durch schriftliche Erklärung des Inhabers eines Rechts.
Beispiel 1: Hypothek
Bei der Hypothek ist die Abtretung nur zusammen mit der Forderung wirksam.
Beispiel 2: Grundschuld
Bei Buchrechten wird die Abtretung nur mit Eintragung im Grundbuch wirksam, dafür ist eine notarielle Beglaubigung erforderlich.
Beispiel 3: Briefrecht
Bei Briefrechten ist die Abtretung ohne Eintragung im Grundbuch wirksam.
Wenn die Gemeinde auf das ihr nach § 25 BauGB zustehende Vorkaufsrecht verzichtet, stellt sie ein sog. Vorkaufsrechtszeugnis aus, welches allerdings gebührenpflichtig ist. Der Notar ist dazu verpflichtet, eine Ausfertigung der jeweiligen Gemeindeverwaltung bei jedem Kaufvertrag zuzuschicken. Eine Eigentumsumschreibung darf erst nach Vorliegen des Vorkaufsrechtszeugnisses erfolgen.
Es handelt sich um ein Sicherungsmittel, das den Anspruch auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück sichern soll, wie z.B. die Auflassungsvormerkung gem. § 883 BGB. Die Vormerkung muss in das Grundbuch eingetragen werden.
Ist eine vertragliche Vereinbarung über den Rückkauf eines Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist. Es können auch gewisse Bedingungen festgelegt werden, die der ehemalige Verkäufer beim Wiederkauf erfüllen muss. Es gelten die Vorschriften der §§ 498 ff. BGB.
Beim Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts handelt es sich um ein rechtsbegründenden Staatsakt. Der Zuschlag ist gem. § 81 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren dem Meistbietenden zu erteilen. Dies geschieht durch den Zuschlagsbeschluss, wodurch der Ersteher Eigentümer des Grundstücks wird. Die Eigentumsumschreibung in das Grundbuch hat somit nur noch deklaratorischen Charakter. Alle eingetragenen Rechte werden mit Erteilung des Zuschlags gelöscht.
Wenn man ein Grundstück, welches an das eigene angrenzt, kauft, kann man beim Grundbuchamt die Zuschreibung zu seinem bestehenden Grundstück beantragen. Dies hätte zur Folge, dass aus zwei Grundstücken mit getrennten Flurstücksnummern, die erhalten bleiben, dann ein Grundstück mit einer laufenden Nummer im Grundbuch wird.
Nach § 1131 BGB erstrecken sich durch die Zuschreibung alle Eintragungen in Abteilung III des Grundbuchs automatisch auch auf das zugeschriebene Grundstück.
Mit der Erteilung einer Zustellungsvollmacht wird ein Dritter zum sog. Zustellungsbevollmächtigten und ist somit zur Entgegennahme aller Postsendungen bevollmächtigt.
Durch Zusendung der Zustellungsvollmacht an das Grundbuchamt, kann bei Grundbuchangelegenheiten angewiesen werden, dass alle Nachrichten, die z.B. nach der Grundbuchordnung an einen bestimmten Gläubiger geschickt werden müssen, von nun an dem neuen Zustellungsbevollmächtigten zu übersenden sind. In der Praxis kommt es z.B. bei privatschriftlichen Abtretungen von Grundpfandrechten vor.
Sie ist eine bestimmte Form der Sicherungshypothek, die den Besitz eines vollstreckbaren Titels in Höhe von mind. 750€ voraussetzt und im Grundbuch einzutragen ist. Die Zwangshypothek ist ein Grundpfandrecht, das zur Sicherung einer bestimmten Forderung dienen soll.
Die Eintragung einer Zwangshypothek kann durchaus auch ohne die Zustimmung des Eigentümers erfolgen. Der Gläubiger erhält seine Forderung aber nicht mit der Eintragung, sondern erst wenn es zu einer Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung kommt, indem er z.B. am Versteigerungserlös beteiligt wird.
Ist die Verwertung einer Sache durch einen staatlichen Hoheitsakt. Sie dient zur Durchsetzung einer Geldforderung des Gläubigers. Beim versteigernden Vermögen des Schuldner kann es sich z.B. um Grundstücke, Eigentumswohnungen oder Erbbaurechte usw. handeln.
Bei Versteigerungen von Immobilien ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Immobilie liegt. Der Antrag an das jeweilige Amtsgericht muss durch den Gläubiger erfolgen. Nach Prüfung des Antrages durch den Rechtspfleger, ergeht durch das Amtsgericht ein Beschluss, der sowohl dem Schuldner, als auch dem Gläubiger zugestellt werden muss.
Nach Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Vollstreckungsgericht wird durch den Rechtspfleger ein sog. Zwangsversteigerungsvermerk ins Grundbuch eingetragen, wie z.B. “eine Zwangsversteigerung ist angeordnet”.
Mit der Eintragung ist für jeden, der Einsicht ins Grundbuch nimmt, weil er z.B. das Grundstück kaufen will, deutlich, dass das Grundstück versteigert wird.
Ist eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch, die besagt, dass der Vollstrecker während der Zeit der Testamentsvollstreckung das Grundstück verwaltet d. h. er kann es Verkaufen und das Eigentum an Dritte übertragen. Somit ist der Erbe in dieser Zeit von der Verwaltung der Nachlässe gem. § 2205 BGB i.V.m. § 2211 BGB ausgeschlossen.
Der Gläubiger soll, im Gegensatz zur Zwangsversteigerung, aus den laufenden Erträgen und nicht aus dem Erlös eines Grundstücks befriedigt werden. Das Vollstreckungsgericht setzt einen Zwangsverwalter ein, der die Mieten / Pachten einzieht und sie nach Abzug der Verfahrenskosten an den Gläubiger abführt.
Der Notar beglaubigt die Signaturen unter einer schriftlichen Erklärung ohne auf den Inhalt einzugehen.
Die beglaubigte Abschrift ist mit einem Beglaubigungsvermerk einer öffentlichen Beurkundungsperson und einer Urkunde der Urschrift versehen.
Ein Grundpfandrecht bezeichnet ein Pfandrecht an Immobilien, die dem Gläubiger sowohl in rechtlichen als auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten eine Vorzugsstellung einräumen.
Als allgemeinen Verwendungszweck dient das Grundpfandrecht als Sammelbegriff für die Hypothek, die Grundschuld sowie die Rentenschuld.
Der Begriff Heimfall ist definiert, wenn unter bestimmten Voraussetzungen der Grundstückseigentümer vor Zeitablauf des Erbbaurechts die Übertragung auf sich oder einen von ihm benannten Dritten verlangt. Dies ist der Fall, wenn der Erbbauberechtigte Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag nicht erfüllt, jedoch ist festgelegt, dass der Grundstückseigentümer eine vereinbarte Vergütung bzw. Entschädigung an den Erbbauberechtigten für das errichtete Gebäude zu bezahlen hat.
Als Nacherbenvermerk wird ein vorgemerkter Anspruch einer Person bezeichnet, die Erbe wird, nachdem eine andere Person Erbe war.
Ein Personalfolium stellt eine alte noch gebräuchliche Form des Grundbuchsaufbaus dar.
1. Titelblatt mir Aufschrift und Eigentümer
2. Abteilung I mit dem Verzeichnis der Grundstücke
3. Abteilung II und III
Nach § 1105 I BGB spricht man von einer Reallast, wenn ein Grundstück auf eine Weise belastet wird, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederholende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Es handelt sich hierbei um eine persönliches Recht, welches zu Gunsten einer bestimmten Person eingetragen ist. Die Leistung kann entweder in Form von Geld oder Naturalien erfolgen.
Beamter des Justizdienstes, der die ihm durch Gesetz übertragenen Aufgaben sachlich unabhängig entscheidet und dabei keiner Weisung unterworfen ist. Die Hauptaufgaben liegen im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Grundbuch‑, Vormundschafts‑, Nachlass‑, Handels- und Registersachen, Konkurs- und Vergleichsverfahren und im Zivilprozess z.B. in Mahnverfahren, in der Erteilung von vollstreckbaren Ausfertigungen, in Angebotsverfahren, im Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, sowie teilweise im Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich der Zwangsversteigerung.
Nach § 1199 BGB handelt es sich um eine Sonderform der Grundschuld, bei der eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück in regelmäßig wiederholenden Terminen vom Grundstückseigentümer an den Gläubiger zu leisten ist.
Es dient zum Schutz der Geschäftspartner vor eventuell auftretenden Risiken. Dabei erhält ein Kreditinstitut oder ein Notar z.B. im notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück den Treuhandauftrag über den Kaufpreis. Damit ein Geschäftspartner keine hohen Geldsummen trotz nicht Erbringung der Leistung erhält, verwaltet der Treuhänder (Notar o. Kreditinstitut) das jeweilige Treugut so lange, bis der vereinbarte Auftrag abgeschlossen ist. In dieser Zeit kann keiner der beiden Geschäftspartner über das Treugut verfügen. Bei nicht Erbringung der Leistung erhält der Geschäftspartner sein Geld zurück und hat somit keinen finanziellen Schaden erlitten.
Wenn jemand bereits Eigentümer eines Grundstücks z.B. aufgrund einer Erbschaft geworden ist, muss er die Unrichtigkeit des Grundbuchs durch einen Unrichtigkeitsnachweis mit Vorlage entsprechender Unterlagen erbringen. Eine Berichtigungsbewilligung genügt in diesem Fall nicht.
Es handelt sich um eine Urkunde, welche die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Dieser Titel berechtigt z.B. einen (beauftragten) Gerichtsvollzieher eine Vollstreckung des beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Schuldners durchzuführen. Die wichtigsten vollstreckbaren Titel lauten:
- Rechtskräftiges oder vollstreckbares Urteil
- Vollstreckungsbescheid
- Vollstreckbare Urkunde (z.B. vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde)
- Prozessvergleiche
Gemäß § 883 BGB ist der Käufer dazu berechtigt eine Auflassungsvormerkung in Abt. II des Grundbuchs eintragen zu lassen. Dies dient zum einen zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung, zum anderen braucht der Berechtigte aus der Auflassungsvormerkung alle eingetragenen Rechte nach Eintragung der Auslassungsvormerkung nicht gegen sich gelten lassen.
Sind die Bestandteile einer Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass etwas zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Bei einem Grundstück sind die wesentlichen Bestandteile die Sachen, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (insbesondere Gebäude).