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1. Dezember 2017

Widerspruch



Ist das Grund­buch un­rich­tig und hat der Be­trof­fe­ne durch Be­richts­be­wil­li­gung oder Un­rich­tig­keits­nach­weis die Be­rich­ti­gung in die Wege ge­lei­tet, die Ein­tra­gun­gen dau­ern aber noch, so kann der Be­trof­fe­ne nach § 889 BGB Wi­der­spruch ge­gen das of­fen­sicht­lich un­rich­tig ein­ge­tra­ge­ne Recht ins Grund­buch ein­tra­gen lassen.

 

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