Alpin Invest

30. April 2018

Auflassungsvormerkung



Ge­mäß § 883 BGB ist der Käu­fer dazu be­rech­tigt eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung in Abt. II des Grund­buchs ein­tra­gen zu las­sen. Dies dient zum ei­nen zur Si­che­rung des An­spruchs auf Ei­gen­tums­über­tra­gung, zum an­de­ren braucht der Be­rech­tig­te aus der Auf­las­sungs­vor­mer­kung alle ein­ge­tra­ge­nen Rech­te nach Ein­tra­gung der Aus­las­sungs­vor­mer­kung nicht ge­gen sich gel­ten lassen.