30. April 2018
Auflassungsvormerkung
Gemäß § 883 BGB ist der Käufer dazu berechtigt eine Auflassungsvormerkung in Abt. II des Grundbuchs eintragen zu lassen. Dies dient zum einen zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung, zum anderen braucht der Berechtigte aus der Auflassungsvormerkung alle eingetragenen Rechte nach Eintragung der Auslassungsvormerkung nicht gegen sich gelten lassen.