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26. April 2018

Erbbaurecht



Das Erb­bau­recht de­fi­niert sich als ding­li­ches, ver­äu­ßer­li­ches so­wie ver­erb­li­ches Recht nach § 1 Erb­bau­rechts­ver­ord­nung be­zo­gen auf das Recht ein Bau­werk auf oder un­ter der Ober­flä­che des Grund­stücks zu haben.

 

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