19. April 2018
Auflassung
Auflassung meint die Einigung eines Grundstückverkäufers mit einem Käufer, dass das Grundstück im Grundbuch auf den Namen des Käufers umgeschrieben wird. Tipp: Zuvor sollte zur Sicherheit das Grundstück vermessen lassen werden. Diese Einigung muss notariell festgeschrieben werden. Der Kauf ist erst dann vollzogen, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Solange dies nicht geschehen ist, kann mit einer notariellen Auflassungsvormerkung im Grundbuch verhindert werden, dass im Grundbuch für den Käufer nachteilige Verfügungen eingetragen werden oder dass ein anderer Interessent das Grundstück erwirbt.