26. April 2018
Baugenehmigung
Wird der Bau‑, Bauänderungs- oder Abbruchsantrag im Baugenehmigungsverfahren akzeptiert, so erhält der Bauherr die schriftliche Baugenehmigung, den Genehmigungsbescheid. Dieser ist deutlich sichtbar an der Baustelle anzubringen (roter Punkt). Erst wenn die Baugenehmigung vorliegt, darf mit den tatsächlichen Bauarbeiten, einschließlich des Erdaushubs, begonnen werden. In Ausnahmefällen kann der Bau früher beginnen — dies ist der Fall, wenn bereits eine Teilbaugenehmigung vorliegt. Beim vereinfachten Genehmigungsverfahren gilt die Baugenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen als erteilt, wenn die Behörde innerhalb einer festgelegten Frist nicht widersprochen hat. Allerdings verliert eine Baugenehmigung nach einer bestimmten Zeit ihre Gültigkeit, wenn mit dem Bau nicht begonnen wird. Zudem bedürfen Abweichungen von genehmigten Plänen der erneuten Zustimmung der Behörde.
Baubeginn und ausführendes Unternehmen sind der Baubehörde zu melden. Für die Genehmigung fallen sog. Baugenehmigungsgebühren an.