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Alpin Invest

26. April 2018

Baugenehmigung



Wird der Bau‑, Bau­än­de­rungs- oder Ab­bruchs­an­trag im Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren ak­zep­tiert, so er­hält der Bau­herr die schrift­li­che Bau­ge­neh­mi­gung, den Ge­neh­mi­gungs­be­scheid. Die­ser ist deut­lich sicht­bar an der Bau­stel­le an­zu­brin­gen (ro­ter Punkt). Erst wenn die Bau­ge­neh­mi­gung vor­liegt, darf mit den tat­säch­li­chen Bau­ar­bei­ten, ein­schließ­lich des Erd­aus­hubs, be­gon­nen wer­den. In Aus­nah­me­fäl­len kann der Bau frü­her be­gin­nen — dies ist der Fall, wenn be­reits eine Teil­bau­ge­neh­mi­gung vor­liegt. Beim ver­ein­fach­ten Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren gilt die Bau­ge­neh­mi­gung un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen als er­teilt, wenn die Be­hör­de in­ner­halb ei­ner fest­ge­leg­ten Frist nicht wi­der­spro­chen hat. Al­ler­dings ver­liert eine Bau­ge­neh­mi­gung nach ei­ner be­stimm­ten Zeit ihre Gül­tig­keit, wenn mit dem Bau nicht be­gon­nen wird. Zu­dem be­dür­fen Ab­wei­chun­gen von ge­neh­mig­ten Plä­nen der er­neu­ten Zu­stim­mung der Behörde.
Bau­be­ginn und aus­füh­ren­des Un­ter­neh­men sind der Bau­be­hör­de zu mel­den. Für die Ge­neh­mi­gung fal­len sog. Bau­ge­neh­mi­gungs­ge­büh­ren an.

 

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