26. April 2018
Berichtigung
Gemäß § 894 BGB kann ein Berechtigter die Änderung der Grundbucheintragung herbeiführen durch Vorlage einer Berichtigungsbewilligung, wenn die tatsächliche Rechtslage nicht mit der Eintragung im Grundbuch übereinstimmt. Eine Berichtigungsbewilligung kann in Form von notariell beglaubigter Abtretungserklärung oder Löschungsbewilligung vorliegen.