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26. April 2018

Berichtigung



Ge­mäß § 894 BGB kann ein Be­rech­tig­ter die Än­de­rung der Grund­buch­ein­tra­gung her­bei­füh­ren durch Vor­la­ge ei­ner Be­rich­ti­gungs­be­wil­li­gung, wenn die tat­säch­li­che Rechts­la­ge nicht mit der Ein­tra­gung im Grund­buch über­ein­stimmt. Eine Be­rich­ti­gungs­be­wil­li­gung kann in Form von no­ta­ri­ell be­glau­big­ter Ab­tre­tungs­er­klä­rung oder Lö­schungs­be­wil­li­gung vorliegen.

 

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