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26. April 2018

Briefrecht



Nach § 1116 s.1 BGB wird grund­sätz­lich bei Hy­po­the­ken und Grund­schul­den ein so­ge­nann­ter Hy­po­the­ken- bzw. Grund­schuld­brief aus­ge­stellt. Ein Aus­chluss die­ser Re­gel ist nach § 1116 s.2 BGB mög­lich, dies muss je­doch im Grund­buch ver­merkt sein. Eine Über­tra­gung von Brief­rech­ten ist nur un­ter gleich­zei­ti­ger Brief­über­ga­be mög­lich, die­se Ab­tre­tung ist auch ohne Ein­tra­gung im Grund­buch rechtswirksam.

 

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