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Alpin Invest

26. April 2018

Denkmalschutz



Die Bau­be­hör­de kann in ei­ner sog. Er­hal­tungs­sat­zung eine ein­zel­ne Im­mo­bi­lie, ei­nen Ge­bäu­de­teil oder ein gan­zes Wohn­ge­biets­en­sem­ble äl­te­rer Bau­ten un­ter Denk­mal­schutz stel­len. Da­mit wer­den die Ver­fü­gungs­rech­te des Ei­gen­tü­mers ein­ge­schränkt. Bei­spiels­wei­se kön­nen bau­li­che Maß­nah­men, wie ein Ab­bruch, eine Mo­der­ni­sie­rung oder eine Nut­zungs­än­de­rung bzw. Um­nut­zung, dann le­dig­lich mit be­son­de­rer Ge­neh­mi­gung des Denk­mal­am­tes durch­ge­führt wer­den. Für die Re­no­vie­rung und Er­hal­tung denk­mal­ge­schütz­ter Im­mo­bi­li­en kann man gleich­zei­tig Steu­er­vor­tei­le gel­tend ma­chen, häu­fig wer­den Zu­schüs­se ge­zahlt. Nicht nur als Bau­herr, auch als In­ves­tor oder Er­wer­ber bzw. Ei­gen­tü­mer denk­mal­ge­schütz­ter Im­mo­bi­li­en kön­nen fi­nan­zi­el­le Vor­tei­le (Steu­er­vor­tei­le) entstehen:

für Ka­pi­tal­an­le­ger nach § 7i EStG kön­nen die Denk­mal­sa­nie­rungs­kos­ten zu 100% über 12 Jah­re an­ge­setzt werden.

für Ei­gen­nut­zer nach § 10f EStG kön­nen die Sa­nie­rungs­kos­ten zu 90% über 10 Jah­re ver­teilt an­ge­setzt werden.

 

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