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26. April 2018

Eigentümergrundschuld



Nach § 1196 BGB kann auch für den Ei­gen­tü­mer eine Grund­schuld be­stellt wer­den. Das liegt dem Zweck zu Grun­de um eine Frei­hal­tung der bes­se­ren Rang­stel­le für spä­te­re Be­las­tun­gen zu er­zeu­gen oder auch dass die tat­säch­li­che Gläu­bi­ger­si­tu­tai­on nicht aus dem Grund­buch er­sicht­lich wird.

Wenn die For­de­rung, für wel­che die Hy­po­thek be­stellt ist, ent­we­der nicht zur Ent­ste­hung ge­langt oder wenn die Fordeurng er­lischt, steht die Hy­po­thek nach § 1163 BGB dem Ei­gen­tü­mer zu. Dar­aus ent­steht ge­mäß § 1177 BGB eine Eigentümergrundschuld.

Ist es der Fall, dass die For­de­rung zu­rück­be­zahlt wird, für wel­che die Hy­po­thek be­stellt ist, kann die ein­ge­tra­ge­ne Hy­po­thek eben­falls zu ei­ner Ei­gen­tü­mer­grund­schuld werden.

 

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