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26. April 2018

Erbbauzins



In der Re­gel wird im Erb­bau­rechts­ver­trag ein Erb­bau­zins ver­ein­bart als Ge­gen­leis­tung für die Ver­fü­gung­stel­lung des Erb­bau­rechts. Die­sen si­chert sich der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer durch Ein­tra­gung ei­ner Re­al­last in Ab­tei­lung II des Erbbaugrundbuchs.

 

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