30. April 2018
Heimfall
Der Begriff Heimfall ist definiert, wenn unter bestimmten Voraussetzungen der Grundstückseigentümer vor Zeitablauf des Erbbaurechts die Übertragung auf sich oder einen von ihm benannten Dritten verlangt. Dies ist der Fall, wenn der Erbbauberechtigte Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag nicht erfüllt, jedoch ist festgelegt, dass der Grundstückseigentümer eine vereinbarte Vergütung bzw. Entschädigung an den Erbbauberechtigten für das errichtete Gebäude zu bezahlen hat.