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1. Dezember 2017

Löschung



Das Grund­buch­amt löscht auf An­trag und nach Be­wil­li­gung durch den­je­ni­gen, des­sen Recht be­trof­fen ist, Ein­tra­gun­gen im Grund­buch. Für die Lö­schung von Rech­ten im Grund­buch ist aus­schließ­lich der in der da­für vor­ge­se­he­nen Spal­te ein­ge­tra­ge­ne Ver­merk zur Lö­schung maß­geb­lich. Zu­sätz­lich wird die ge­lösch­te Ein­tra­gung vom Grund­buch­amt “ge­rö­tet” (rot unterstrichen).

 

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