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1. Dezember 2017

Nießbrauch



Nach § 1030 BGB kann eine Sa­che in der Wei­se be­las­tet wer­den, dass der­je­ni­ge, zu des­sen Guns­ten die Be­las­tung er­folgt, be­rech­tigt ist, die Nut­zung der Sa­che zu zie­hen. Beim Nieß­bruch han­delt es sich um eine per­sön­li­ches Recht, es er­lischt mit dem Tod des Berechtigten.

 

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