1. Dezember 2017
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs
§ 892 BGB besagt, dass zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig gilt, es sei denn, dass ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen ist, oder dem Erwerber die Unrichtigkeit des Grundbuchs bekannt war.