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1. Dezember 2017

Rangverhältnisse



Nach § 879 I BGB be­stimmt sich das Rang­ver­hält­nis un­ter meh­re­ren Rech­ten, mit de­nen ein Grund­stück be­las­tet ist, nach der Rei­hen­fol­ge der Ein­tra­gung, wenn die Rech­te in der glei­chen Ab­tei­lung ein­ge­tra­gen sind (Orts­prin­zip). Sind die Rech­te in un­ter­schied­li­chen Ab­tei­lun­gen ein­ge­tra­gen, so be­stimmt sich das Rang­ver­hält­nis zu­ein­an­der nach dem Zeit­punkt der Ein­tra­gung (Zeit­prin­zip). Rech­te, die un­ter An­ga­be des­sel­ben Ta­ges ein­ge­tra­gen sind, ha­ben glei­chen Rang. Das Rang­ver­hält­nis darf nach­träg­lich auch ge­än­dert wer­den. Zur Rang­än­de­rung ist die Ei­ni­gung  der Be­trof­fe­nen und die Ein­tra­gung im Grund­buch not­wen­dig (§880 BGB).

 

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