14. Dezember 2017
Rangvorbehalt
Mit dem Rangvorbehalt hat der Eigentümer die Möglichkeit nach § 883 BGB bei Belastung des Grundstücks mit einem Recht ein anderes, dem Umfang nach bestimmtes Recht, mit dem Range vor jenem Recht eintragen zu lassen. Der Rangvorbehalt wird im Grundbuch vermerkt. Dies erfolgt zur Sicherung einer bestimmten Rangstelle für ein später noch aufzunehmendes Hypothekendarlehen.