1. Dezember 2017
Vorkaufsrecht
Dabei handelt es sich um das recht, in einen abgeschlossenen Kaufvertrag zu bestimmten Konditionen einzutreten. Es verhindert in diesem Fall den Verkauf an Dritte. Häufig tritt es in Form des gesetzlichen Vorkaufsrechtes nach § 25 BauGB (Baugesetzbuch) auf, nach dem die Gemeinden ein Vorkaufsrecht an den in ihrer Gemarkung liegenden Grundstücken haben. Als vertragliches Vorkaufsrecht, eingetragen in Abteilung II des Grundbuchs, sichert es den Erwerbsanspruch einer Person im Verkaufsfall des Grundstücks.