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Alpin Invest

30. April 2018

Zwangsverwaltung



Der Gläu­bi­ger soll, im Ge­gen­satz zur Zwangs­ver­stei­ge­rung, aus den lau­fen­den Er­trä­gen und nicht aus dem Er­lös ei­nes Grund­stücks be­frie­digt wer­den. Das Voll­stre­ckungs­ge­richt setzt ei­nen Zwangs­ver­wal­ter ein, der die Mie­ten / Pach­ten ein­zieht und sie nach Ab­zug der Ver­fah­rens­kos­ten an den Gläu­bi­ger abführt.

 

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