30. April 2018
Zwangsverwaltung
Der Gläubiger soll, im Gegensatz zur Zwangsversteigerung, aus den laufenden Erträgen und nicht aus dem Erlös eines Grundstücks befriedigt werden. Das Vollstreckungsgericht setzt einen Zwangsverwalter ein, der die Mieten / Pachten einzieht und sie nach Abzug der Verfahrenskosten an den Gläubiger abführt.