1. Dezember 2017
Löschung
Das Grundbuchamt löscht auf Antrag und nach Bewilligung durch denjenigen, dessen Recht betroffen ist, Eintragungen im Grundbuch. Für die Löschung von Rechten im Grundbuch ist ausschließlich der in der dafür vorgesehenen Spalte eingetragene Vermerk zur Löschung maßgeblich. Zusätzlich wird die gelöschte Eintragung vom Grundbuchamt “gerötet” (rot unterstrichen).