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1. Dezember 2017

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs



§ 892 BGB be­sagt, dass zu­guns­ten des­je­ni­gen, wel­cher ein Recht an ei­nem Grund­stück er­wirbt, der In­halt des Grund­buchs als rich­tig gilt, es sei denn, dass ein Wi­der­spruch im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist, oder dem Er­wer­ber die Un­rich­tig­keit des Grund­buchs be­kannt war.

 

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