1. Dezember 2017
Rangverhältnisse
Nach § 879 I BGB bestimmt sich das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, nach der Reihenfolge der Eintragung, wenn die Rechte in der gleichen Abteilung eingetragen sind (Ortsprinzip). Sind die Rechte in unterschiedlichen Abteilungen eingetragen, so bestimmt sich das Rangverhältnis zueinander nach dem Zeitpunkt der Eintragung (Zeitprinzip). Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang. Das Rangverhältnis darf nachträglich auch geändert werden. Zur Rangänderung ist die Einigung der Betroffenen und die Eintragung im Grundbuch notwendig (§880 BGB).