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1. Dezember 2017

Vorkaufsrecht



Da­bei han­delt es sich um das recht, in ei­nen ab­ge­schlos­se­nen Kauf­ver­trag zu  be­stimm­ten Kon­di­tio­nen ein­zu­tre­ten. Es ver­hin­dert in die­sem Fall den Ver­kauf an Drit­te. Häu­fig tritt es in Form des ge­setz­li­chen Vor­kaufs­rech­tes nach § 25 BauGB (Bau­ge­setz­buch) auf, nach dem die Ge­mein­den ein Vor­kaufs­recht an den in ih­rer Ge­mar­kung lie­gen­den Grund­stü­cken ha­ben. Als ver­trag­li­ches Vor­kaufs­recht, ein­ge­tra­gen in Ab­tei­lung II des Grund­buchs, si­chert es den Er­werbs­an­spruch ei­ner Per­son im Ver­kaufs­fall des Grundstücks.

 

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