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14. Dezember 2017

Grundstücksbestandteile, wesentliche



Ge­mäß § 93 BGB sind “we­sent­li­che Be­stand­tei­le” ei­ner Sa­che sol­che, die von­ein­an­der nicht ge­trennt wer­den kön­nen, ohne dass der eine oder an­de­re zer­stört oder in sei­nem We­sen ver­än­dert wird.

Im § 94 BGB sind die “we­sent­li­chen Be­stand­tei­le ei­nes Grund­stücks” de­fi­niert. Dazu ge­hö­ren die mit den Grund und Bo­den fest ver­bun­de­nen Sa­chen, ins­be­son­de­re Ge­bäu­de so­wie die Er­zeug­nis­se des Grund­stücks, so­lan­ge die­se mit den Bo­den zusammenhängen.

 

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