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26. April 2018

Gesamthandseigentum



Von Ge­samt­hand­sei­gen­tum spricht man im Pri­vat­recht, wenn Ei­gen­tum meh­re­ren Per­so­nen ge­mein­sam zu­steht ohne, dass der je­wei­li­ge Mit­ei­gen­tums­an­teil in Bruch­tei­len aus­ge­drückt ist. Dem­nach ist also jede Per­son für sich Ei­gen­tü­mer der gan­zen Sache.

 

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