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Alpin Invest

14. Dezember 2017

Rangvorbehalt



Mit dem Rang­vor­be­halt hat der Ei­gen­tü­mer die Mög­lich­keit nach § 883 BGB bei Be­las­tung des Grund­stücks mit ei­nem Recht ein an­de­res, dem Um­fang nach be­stimm­tes Recht, mit dem Ran­ge vor je­nem Recht ein­tra­gen zu las­sen. Der Rang­vor­be­halt wird im Grund­buch ver­merkt. Dies er­folgt zur Si­che­rung ei­ner be­stimm­ten Rang­stel­le für ein spä­ter noch auf­zu­neh­men­des Hy­po­the­ken­dar­le­hen.

 

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