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Alpin Invest

30. April 2018

Zwangsversteigerungsvermerk



Nach An­ord­nung der Zwangs­ver­stei­ge­rung durch das Voll­stre­ckungs­ge­richt wird durch den Rechts­pfle­ger ein sog. Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­merk ins Grund­buch ein­ge­tra­gen, wie z.B. “eine Zwangs­ver­stei­ge­rung ist angeordnet”.

Mit der Ein­tra­gung ist für je­den, der Ein­sicht ins Grund­buch nimmt, weil er z.B. das Grund­stück kau­fen will, deut­lich, dass das Grund­stück ver­stei­gert wird.

 

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