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13. April 2016

AfA – Absetzung für Abnutzung



Die AfA (Ab­set­zung für Ab­nut­zung) ba­siert auf der Hy­po­the­se, dass Wirt­schafts­gü­ter im Zeit­ver­lauf ab­ge­nutzt wer­den. Un­ter li­nea­rer Afa ver­steht man eine Ab­set­zung, die im Zeit­ver­lauf kon­stant bleibt. Ver­mie­te­te oder teil­wei­se ver­mie­te­te Wohn­im­mo­bi­li­en kön­nen bis zur vol­len Ab­set­zung mit fol­gen­den Sät­zen steu­er­lich li­ne­ar ab­ge­schrie­ben werden:

Ge­bäu­de, die vor dem 31.12.1924 fer­tig ge­stellt wur­den, kön­nen mit 2,5 % der An­schaf­fungs­kos­ten über ei­nen Zeit­raum von 40 Jah­ren ab­ge­setzt werden.

Ge­bäu­de, die nach dem 01.01.1925 er­rich­tet wur­den, kön­nen mit 2 % über ei­nen Zeit­raum von 50 Jah­ren ab­ge­setzt wer­den. Die Be­mes­sungs­grund­la­ge bei ei­nem Im­mo­bi­li­en­er­werb ist der Wert der Bau­sub­stanz (ohne Grund und Bo­den) zzgl. an­tei­li­ger Er­werbs­ne­ben­kos­ten (Grund­er­werb­steu­er, No­tar­kos­ten und Gerichtsgebühren).

Han­delt es sich bei der Im­mo­bi­lie fer­ner um ein Denk­mal­schutz­ob­jekt, so grei­fen § 7h und § 7i EStG (bei Fremd­ver­mie­tung). Da­nach kön­nen im Jahr der Her­stel­lung und in den fol­gen­den 7 Jah­ren je­weils bis zu 9 % und in den fol­gen­den 4 Jah­ren je­weils bis zu 7 % der Her­stel­lungs­kos­ten für Bau­maß­nah­men ab­ge­setzt wer­den. Als Ei­gen­nut­zer kön­nen da­für laut § 10 f EStG 10 Jah­re lang bis zu 9 % ab­ge­setzt werden.

 

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