13. April 2016
AfA – Absetzung für Abnutzung
Die AfA (Absetzung für Abnutzung) basiert auf der Hypothese, dass Wirtschaftsgüter im Zeitverlauf abgenutzt werden. Unter linearer Afa versteht man eine Absetzung, die im Zeitverlauf konstant bleibt. Vermietete oder teilweise vermietete Wohnimmobilien können bis zur vollen Absetzung mit folgenden Sätzen steuerlich linear abgeschrieben werden:
Gebäude, die vor dem 31.12.1924 fertig gestellt wurden, können mit 2,5 % der Anschaffungskosten über einen Zeitraum von 40 Jahren abgesetzt werden.
Gebäude, die nach dem 01.01.1925 errichtet wurden, können mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren abgesetzt werden. Die Bemessungsgrundlage bei einem Immobilienerwerb ist der Wert der Bausubstanz (ohne Grund und Boden) zzgl. anteiliger Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Gerichtsgebühren).
Handelt es sich bei der Immobilie ferner um ein Denkmalschutzobjekt, so greifen § 7h und § 7i EStG (bei Fremdvermietung). Danach können im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden 4 Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen abgesetzt werden. Als Eigennutzer können dafür laut § 10 f EStG 10 Jahre lang bis zu 9 % abgesetzt werden.