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Alpin Invest

19. April 2018

Auflassung



Auf­las­sung meint die Ei­ni­gung ei­nes Grund­stück­ver­käu­fers mit ei­nem Käu­fer, dass das Grund­stück im Grund­buch auf den Na­men des Käu­fers um­ge­schrie­ben wird. Tipp: Zu­vor soll­te zur Si­cher­heit das Grund­stück ver­mes­sen las­sen wer­den. Die­se Ei­ni­gung muss no­ta­ri­ell fest­ge­schrie­ben wer­den. Der Kauf ist erst dann voll­zo­gen, wenn der neue Ei­gen­tü­mer im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist. So­lan­ge dies nicht ge­sche­hen ist, kann mit ei­ner no­ta­ri­el­len Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grund­buch ver­hin­dert wer­den, dass im Grund­buch für den Käu­fer nach­tei­li­ge Ver­fü­gun­gen ein­ge­tra­gen wer­den oder dass ein an­de­rer In­ter­es­sent das Grund­stück erwirbt.

 

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