26. April 2018
beschränkte persönliche Dienstbarkeit
Gemäß § 1090 BGB ist derjenige berechtigt das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, wenn das Grundstück zugunsten einer Person in der Weise belastet wird, sodass zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt. Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist ein subjektiv-persönliches Recht, welches immer einer Person zusteht und zudem gemäß § 1092 BGB nicht übertragbar ist. Mit dem Ableben des Berechtigten erlischt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit.