26. April 2018
Briefrecht
Nach § 1116 s.1 BGB wird grundsätzlich bei Hypotheken und Grundschulden ein sogenannter Hypotheken- bzw. Grundschuldbrief ausgestellt. Ein Auschluss dieser Regel ist nach § 1116 s.2 BGB möglich, dies muss jedoch im Grundbuch vermerkt sein. Eine Übertragung von Briefrechten ist nur unter gleichzeitiger Briefübergabe möglich, diese Abtretung ist auch ohne Eintragung im Grundbuch rechtswirksam.