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14. Dezember 2017

Buchrecht



Nach § 1116 s.2 BGB kann die Er­tei­lung ei­nes Hy­po­the­ken- oder Grund­schuld­brie­fes aus­ge­schlos­sen wer­den, je­doch ist die Über­tra­gung die­ses Rech­tes nur mit Ein­tra­gung im Grund­buch rechtswirksam.

 

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