14. Dezember 2017
Buchrecht
Nach § 1116 s.2 BGB kann die Erteilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefes ausgeschlossen werden, jedoch ist die Übertragung dieses Rechtes nur mit Eintragung im Grundbuch rechtswirksam.
Nach § 1116 s.2 BGB kann die Erteilung eines Hypotheken- oder Grundschuldbriefes ausgeschlossen werden, jedoch ist die Übertragung dieses Rechtes nur mit Eintragung im Grundbuch rechtswirksam.
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