26. April 2018
Denkmalschutz
Die Baubehörde kann in einer sog. Erhaltungssatzung eine einzelne Immobilie, einen Gebäudeteil oder ein ganzes Wohngebietsensemble älterer Bauten unter Denkmalschutz stellen. Damit werden die Verfügungsrechte des Eigentümers eingeschränkt. Beispielsweise können bauliche Maßnahmen, wie ein Abbruch, eine Modernisierung oder eine Nutzungsänderung bzw. Umnutzung, dann lediglich mit besonderer Genehmigung des Denkmalamtes durchgeführt werden. Für die Renovierung und Erhaltung denkmalgeschützter Immobilien kann man gleichzeitig Steuervorteile geltend machen, häufig werden Zuschüsse gezahlt. Nicht nur als Bauherr, auch als Investor oder Erwerber bzw. Eigentümer denkmalgeschützter Immobilien können finanzielle Vorteile (Steuervorteile) entstehen:
für Kapitalanleger nach § 7i EStG können die Denkmalsanierungskosten zu 100% über 12 Jahre angesetzt werden.
für Eigennutzer nach § 10f EStG können die Sanierungskosten zu 90% über 10 Jahre verteilt angesetzt werden.