26. April 2018
Eigentümergrundschuld
Nach § 1196 BGB kann auch für den Eigentümer eine Grundschuld bestellt werden. Das liegt dem Zweck zu Grunde um eine Freihaltung der besseren Rangstelle für spätere Belastungen zu erzeugen oder auch dass die tatsächliche Gläubigersitutaion nicht aus dem Grundbuch ersichtlich wird.
Wenn die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist, entweder nicht zur Entstehung gelangt oder wenn die Fordeurng erlischt, steht die Hypothek nach § 1163 BGB dem Eigentümer zu. Daraus entsteht gemäß § 1177 BGB eine Eigentümergrundschuld.
Ist es der Fall, dass die Forderung zurückbezahlt wird, für welche die Hypothek bestellt ist, kann die eingetragene Hypothek ebenfalls zu einer Eigentümergrundschuld werden.