26. April 2018
Gesamthandseigentum
Von Gesamthandseigentum spricht man im Privatrecht, wenn Eigentum mehreren Personen gemeinsam zusteht ohne, dass der jeweilige Miteigentumsanteil in Bruchteilen ausgedrückt ist. Demnach ist also jede Person für sich Eigentümer der ganzen Sache.