26. April 2018
Grunddienstbarkeit
Die Grunddienstbarkeit ist ein subjektiv- dingliches Recht, das nie einer Person zusteht, sondern immer dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks. Nach § 1018 BGB kann ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstück in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt.