Alpin Invest

30. April 2018

Heimfall



Der Be­griff Heim­fall ist de­fi­niert, wenn un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer vor Zeit­ab­lauf des Erb­bau­rechts die Über­tra­gung auf sich oder ei­nen von ihm be­nann­ten Drit­ten ver­langt. Dies ist der Fall, wenn der Erb­bau­be­rech­tig­te Ver­pflich­tun­gen aus dem Erb­bau­rechts­ver­trag nicht er­füllt, je­doch ist fest­ge­legt, dass der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer eine ver­ein­bar­te Ver­gü­tung bzw. Ent­schä­di­gung an den Erb­bau­be­rech­tig­ten für das er­rich­te­te Ge­bäu­de zu be­zah­len hat.