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1. Dezember 2017

Hypothek



Nach § 1113 BGB kann ein Grund­stück in der Wei­se be­las­tet wer­den, dass an den­je­ni­gen, zu des­sen Guns­ten die Be­las­tung er­folgt, eine be­stimm­te Geld­sum­me aus dem Grund­stück (we­gen der ihm zu­ste­hen­den For­de­rung) zu be­zah­len ist. Im Ge­gen­satz zum § 1191 BGB, in dem die Grund­schuld ge­re­gelt ist, ist bei der Hy­po­thek das Be­stehen ei­ner For­de­rung für den Er­werb durch den Gläu­bi­ger Vor­aus­set­zung. Die Hy­po­thek ist ak­zes­so­risch. Auf­grund der Ak­zess­orie­tät der Hy­po­thek steht dem Gläu­bi­ger ne­ben dem ding­li­chen auch ein per­sön­li­cher An­spruch aus der Hy­po­thek zu. Die Ein­tra­gung er­folgt als Brief­recht oder Buchrecht.

 

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