1. Dezember 2017
Nießbrauch
Nach § 1030 BGB kann eine Sache in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzung der Sache zu ziehen. Beim Nießbruch handelt es sich um eine persönliches Recht, es erlischt mit dem Tod des Berechtigten.