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30. April 2018

Reallast



Nach § 1105 I BGB spricht man von ei­ner Re­al­last, wenn ein Grund­stück auf eine Wei­se be­las­tet wird, dass an den­je­ni­gen, zu des­sen Guns­ten die Be­las­tung er­folgt, wie­der­ho­len­de Leis­tun­gen aus dem Grund­stück zu ent­rich­ten sind. Es han­delt sich hier­bei um eine per­sön­li­ches Recht, wel­ches zu Guns­ten ei­ner be­stimm­ten Per­son ein­ge­tra­gen ist. Die Leis­tung kann ent­we­der in Form von Geld oder Na­tu­ra­li­en erfolgen.

 

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