30. April 2018
Reallast
Nach § 1105 I BGB spricht man von einer Reallast, wenn ein Grundstück auf eine Weise belastet wird, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederholende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. Es handelt sich hierbei um eine persönliches Recht, welches zu Gunsten einer bestimmten Person eingetragen ist. Die Leistung kann entweder in Form von Geld oder Naturalien erfolgen.