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30. April 2018

Rentenschuld



Nach § 1199 BGB han­delt es sich um eine Son­der­form der Grund­schuld, bei der eine be­stimm­te Geld­sum­me aus dem Grund­stück in re­gel­mä­ßig wie­der­ho­len­den Ter­mi­nen vom Grund­stücks­ei­gen­tü­mer an den Gläu­bi­ger zu leis­ten ist.

 

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