14. Dezember 2017
Grundstücksbestandteile, wesentliche
Gemäß § 93 BGB sind “wesentliche Bestandteile” einer Sache solche, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
Im § 94 BGB sind die “wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks” definiert. Dazu gehören die mit den Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange diese mit den Boden zusammenhängen.