19. April 2018
Abnahme
Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen sieht die (Landes-)Bauordnung Bauzustandsbesichtigungen vor, die sogenannte Abnahme oder Bauabnahme. Häufigkeit und Umfang solcher Besichtigungen sind der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Sie können aber auch durch den Bauherrn veranlasst werden, der eine Bescheinigung über die Bautenstandsbesichtigung verlangen kann. Die Abnahme erfolgt meist durch Architekt, Bauherrn und Bezirksschornsteinfeger. Bei der Abnahme werden eventuelle Baumängel protokolliert, sodass im Anschluss die Azffoderung an den Unternehmer ergeht, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Die Rohbauabnahme und Schlussabnahme stellen typische Abnahmen dar. Letztere ist gleichzeitig die Wohnbewilligung. Sie setzt eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers voraus, dass alle Kamine bzw. Schornsteine funktionsfähig sind. Mit der Abnahme beginnt sodann die Gewährleistung.