Alpin Invest

19. April 2018

Abnahme



Bei ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen bau­li­chen An­la­gen sieht die (Landes-)Bauordnung Bau­zu­stands­be­sich­ti­gun­gen vor, die so­ge­nann­te Ab­nah­me oder Bau­ab­nah­me. Häu­fig­keit und Um­fang sol­cher Be­sich­ti­gun­gen sind der Bau­auf­sichts­be­hör­de über­las­sen. Sie kön­nen aber auch durch den Bau­herrn ver­an­lasst wer­den, der eine Be­schei­ni­gung über die Bau­ten­stands­be­sich­ti­gung ver­lan­gen kann. Die Ab­nah­me er­folgt meist durch Ar­chi­tekt, Bau­herrn und Be­zirks­schorn­stein­fe­ger. Bei der Ab­nah­me wer­den even­tu­el­le Bau­män­gel pro­to­kol­liert, so­dass im An­schluss die Azffo­de­rung an den Un­ter­neh­mer er­geht, die­se in­ner­halb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist zu be­sei­ti­gen. Die Roh­bau­ab­nah­me und Schluss­ab­nah­me stel­len ty­pi­sche Ab­nah­men dar. Letz­te­re ist gleich­zei­tig die Wohn­be­wil­li­gung. Sie setzt eine Be­schei­ni­gung des Be­zirks­schorn­stein­fe­gers vor­aus, dass alle Ka­mi­ne bzw. Schorn­stei­ne funk­ti­ons­fä­hig sind. Mit der Ab­nah­me be­ginnt so­dann die Gewährleistung.