Alpin Invest

30. April 2018

Vorkaufsrechtszeugnis



Wenn die Ge­mein­de auf das ihr nach § 25 BauGB zu­ste­hen­de Vor­kaufs­recht ver­zich­tet, stellt sie ein sog. Vor­kaufs­rechts­zeug­nis aus, wel­ches al­ler­dings ge­büh­ren­pflich­tig ist. Der No­tar ist dazu ver­pflich­tet, eine Aus­fer­ti­gung der je­wei­li­gen Ge­mein­de­ver­wal­tung bei je­dem Kauf­ver­trag zu­zu­schi­cken. Eine Ei­gen­tums­um­schrei­bung darf erst nach Vor­lie­gen des Vor­kaufs­rechts­zeug­nis­ses erfolgen.