30. April 2018
Vorkaufsrechtszeugnis
Wenn die Gemeinde auf das ihr nach § 25 BauGB zustehende Vorkaufsrecht verzichtet, stellt sie ein sog. Vorkaufsrechtszeugnis aus, welches allerdings gebührenpflichtig ist. Der Notar ist dazu verpflichtet, eine Ausfertigung der jeweiligen Gemeindeverwaltung bei jedem Kaufvertrag zuzuschicken. Eine Eigentumsumschreibung darf erst nach Vorliegen des Vorkaufsrechtszeugnisses erfolgen.