1. Dezember 2017
Wohnungseigentum
Der Miteigentumsanteil an einem Grundstück wird mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in einem Gebäude verbunden. Wohnungseigentum kann nach § 3 oder § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründet werden.