Alpin Invest

30. April 2018

Zuschlag



Beim Zu­schlags­be­schluss des Voll­stre­ckungs­ge­richts han­delt es sich um ein rechts­be­grün­den­den Staats­akt. Der Zu­schlag ist gem. § 81 ZVG im Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren dem Meist­bie­ten­den zu er­tei­len. Dies ge­schieht durch den Zu­schlags­be­schluss, wo­durch der Er­ste­her Ei­gen­tü­mer des Grund­stücks wird. Die Ei­gen­tums­um­schrei­bung in das Grund­buch hat so­mit nur noch de­kla­ra­to­ri­schen Cha­rak­ter. Alle ein­ge­tra­ge­nen Rech­te wer­den mit Er­tei­lung des Zu­schlags gelöscht.