30. April 2018
Zuschlag
Beim Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts handelt es sich um ein rechtsbegründenden Staatsakt. Der Zuschlag ist gem. § 81 ZVG im Zwangsversteigerungsverfahren dem Meistbietenden zu erteilen. Dies geschieht durch den Zuschlagsbeschluss, wodurch der Ersteher Eigentümer des Grundstücks wird. Die Eigentumsumschreibung in das Grundbuch hat somit nur noch deklaratorischen Charakter. Alle eingetragenen Rechte werden mit Erteilung des Zuschlags gelöscht.